Nettodarlehensbetrag ist die zugesagte Kreditsumme
Artikel 247 § 3 EGBGB nennt den Nettodarlehensbetrag, den effektiven Jahreszins, Laufzeit, Raten und Gesamtbetrag als Bestandteile der vorvertraglichen Information.
Übernimm die Begriffe genau aus demselben Angebot und vermische sie nicht mit dem Kaufpreis eines finanzierten Produkts.
EGBGB: vorvertragliche Informationen ↗