Versicherungsnehmer, versicherte Person und Bezugsberechtigten trennen
§ 150 VVG unterscheidet die Person, die den Vertrag abschließt, von der Person, auf deren Tod die Versicherung genommen wird. § 159 VVG regelt die Bezeichnung eines Bezugsberechtigten. Im Vertrag können deshalb drei unterschiedliche Rollen stehen.
Dein erster Schritt: Markiere nur die drei Rollen und ihre Fundstellen auf deinen Unterlagen. Trage hier niemals Namen oder Beziehungen ein.
§ 150 VVG: versicherte Person ↗